Heute hat der Bundestag beschlossen, das Leistungsschutzrecht auf den Weg zu bringen. Nochmals der entscheidende Passus, der womöglich auch Blogger betrifft, angeblich (Quelle: Siebte und damit letzte Entwurf des LSR als PDF). Lesen macht schlauer, bevor man sich eine Meinung bildet, gerade mit Ableitung auf Entscheidungsspielräume des eigenen Blogger-Tuns.

Der gesetzliche Zusatz – zum bestehenden Urheberrechtsgesetz – zum erlaubten Verbreiten von Pressenachrichten lautet wie folgt
§87g (4)
Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen oder Teilen hiervon, soweit sie nicht durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten erfolgt, die Inhalte entsprechend aufbereiten. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 entsprechend.

Dazu erläuternd die Kommentierung ab Seite 6 des Entwurfs

Erforderlich ist ein Schutz nur vor systematischen Zugriffen auf die verlegerische Leistung durch die gewerblichen Anbieter von Suchmaschinen und gewerbliche Anbieter von solchen Diensten im Netz, die Inhalte entsprechend einer Suchmaschine aufbereiten. Denn deren Geschäftsmodell ist in besonderer Weise darauf ausgerichtet, für die eigene Wertschöpfung auch auf die verlegerische Leistung zuzugreifen. Erfasst sind also unabhängig von ihrer technischen Ausgestaltung auch entsprechende Dienste, die nicht das gesamte Internet durchsuchen, sondern lediglich einzelne, ausgewählte Bereiche hiervon, also auch so genannte News-Aggregatoren, soweit sie nach Art einer Suchmaschine ihre Treffer generieren oder ihre Ergebnisse darstellen. Demgegenüber werden Dienste nicht erfasst, die die verlegerische Leistung auf andere Weise nutzen, z. B. indem sie dem Internetnutzer aufgrund eigener Wertung eine Auswahl von Presseerzeugnissen anzeigen. Auch Suchfunktionen innerhalb des eigenen Datenbestandes werden vom Leistungsschutzrecht nicht betroffen. Es gilt auch nicht für andere Nutzer, wie z. B. Unternehmen der sonstigen gewerblichen Wirtschaft, Verbände, Rechtsanwaltskanzleien, Blogger oder private bzw. ehrenamtliche Nutzer. Die vorgeschlagene Regelung bedeutet damit keine Änderung der Nutzungsmöglichkeiten anderer Nutzer und für Verbraucher. Ihre Rechte und Interessen werden durch das vorgeschlagene Leistungsschutzrecht für Presseverleger nicht berührt.

Der Informationsfluss im Internet wird durch die vorgeschlagene Regelung nicht beeinträchtigt. Schon im Jahre 2003 hat der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil vom 17. Juli 2003, Az. I ZR 259/00 – „Paperboy“), dass eine bloße Verlinkung keine Verletzung des Urheberrechts ist. Dies soll auch hinsichtlich der Verletzung des neuen Leistungsschutzrechts für Presseverleger gelten. Das neue Schutzrecht ermöglicht es also nicht, eine Verlinkung zu verbieten. Für das Leistungsschutzrecht für Presseverleger sollen ferner auch die Schranken des Urheberrechts gelten, also vor allem auch die Zitierfreiheit.

Kommentierung auf Seite 8 zu §87 (g)

Der Presseverleger wird so vor der systematischen Nutzung seiner verlegerischen Leistung durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen und von gewerblichen Diensten, die Inhalte entsprechend aufbereiten, geschützt, die ihr spezifisches Geschäftsmodell gerade auf diese Nutzung ausgerichtet haben.

Andere Nutzer, wie z. B. Blogger, Unternehmen der sonstigen gewerblichen Wirtschaft, Verbände, Rechtsanwaltskanzleien oder private bzw. ehrenamtliche Nutzer, werden somit nicht erfasst. Ihre Rechte und Interessen werden durch das vorgeschlagene Leistungsschutzrecht für Presseverleger mithin nicht berührt.

Änderungen in letzter Minute am Gesetzestext / Ursprüngliche Fassung des § 87f (1)

Presseverleger
(1) Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen. Ist das Presseerzeugnis in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller.

Wurde geändert in folgenden Gesetzestext

In Artikel 1 wird § 87f Absatz 1 Satz 1 wie folgt gefasst:
„Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen, es sei denn, es handelt sich um einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte.“

Dazu auch die erklärenden last minute Änderungshinweise des Deutschen Bundestages
(Quelle, .pdf), Seite 6, Textende:

Die Empfehlung soll sicherstellen, dass Suchmaschinen und Aggregatoren ihre Suchergebnisse kurz bezeichnen können, ohne gegen Rechte der Rechteinhaber zu verstoßen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit Blick auf das Leistungsschutzrecht für Tonträgerhersteller (Urteil „Metall auf Metall“ vom 20.11.2008, Az. I ZR 112/06) soll hier gerade keine Anwendung finden. Einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte, wie Schlagzeilen, zum Beispiel „Bayern schlägt Schalke“, fallen nicht unter das Schutzgut des Leistungsschutzrechtes. Die freie, knappe aber zweckdienliche Beschreibung des verlinkten Inhalts ist gewährleistet. Suchmaschinen und Aggregatoren müssen eine Möglichkeit haben, zu bezeichnen, auf welches Suchergebnis sie verlinken. Insofern gilt der Rechtsgedanke der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Vorschaubildern („Vorschaubilder I“, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 69/08; „Vorschaubilder II“, Urteil vom 19.10.2011, Az. I ZR 140/10

Wen betrifft es nun?
Wer damit faktisch betroffen ist – das kann man trotz unklarer Formulierung – ableiten:
– Google, Bing, …
– News-Apps von Drittanbietern werden klar kaltgestellt, damit die Presseverleger endlich ihre eigenen Apps ohne uneingeschränkten Wettbewerb loswerden können.
=
beide Anbietertypen von zu verbreitenden Inhaten dürfen demnach Schlagzeilen artige Links setzen, wohl aber nicht mehr die uns bekannten Textausschnitte, damit der Leser weiß, ob er sich den Text komplett antun soll.

Was ist mit Bloggern?
Mein Kampf und Krampf ist es nicht, Google oder die Verlage zu unterstützen noch zu bekämpfen, ebensowenig die wenigen Startups, die nun zu Lizenzkreuze kriechen müssen. Was ich sagen kann ist, dass ich als Blogger aufgrund der Textformulierungen nicht betroffen bin. Ich werde weiterhin wie gehabt auf Pressenachrichten verlinken, zitieren, ganz nach Belieben und gesetzlichen Vorgaben abgeleitet aus dem Zitatrecht. Sollte ein Verlag so smart sein, auch das abzumahnen, werde ich mich ob der Buzzing-Chance freuen, da der Nutzen größer als der Schaden sein wird.

Wenn Ihr demnach nun Stimmen panikmachender Blogger-Gurus lest (Hilfe, das Abendland geht unter / Die Verleger sind doof / das Gesetz ist Müll / Blogger werden abgemahnt / Google macht dich/ …), denkt dran, Buzz nutzt dem, der Buzz macht. Und schmunzelt vor Euch dahin. Ruhig Blut und habts weiterhin Spaß mit dem Bloggen! Ungeachtet des Getöses seitens der Verleger und Googleianer. Lediglich die wenigen Startups tun mir etwas leid, aber thats business… manchmal kommt ein Gesetz quer.

Was noch nicht durch ist… der Bundesrat muss noch den Daumen heben. Bevor es wirklich durch ist. Und unklar ist dann, ob Google die Google News Schotten für alle dicht macht oder nur die Verleger kickt, die im Grunde scharf auf die pekuniären App-Verkaufsaussichten sind (ist doch taktisch logisch, auch indirekte Zugangswege zu kanalisieren, dazu gehört auch GNews). Was uns Bloggern womöglich zu Gute käme, wenn wir ein unbestelltes, freies Google News Feld vorfänden. Aber alles das ist noch unklar, wie die Spieler zucken und aufspielen werden.