da die Datenschützer auf die beiden Riesen in letzter Zeit aufmerksam geworden sind (entnehmt das bitte über entsprechende Suche in Google News), hat das natürlich die Abmahntaktiker auf den Plan gerufen. Die gerne im geschäftlichen Umfeld zu finden sind, um ihre Konkurrenten finanziell zu schädigen (meine Interpretation) bzw. um Gesetzestreue auch im Sinne eines fairen Wettbewerbs herzustellen (die vordergründige Argumentation der Kläger). Die Abmahnungen basieren auf einer nicht entsprechend vorhandenen oder verfassten Datenschutzerklärung (Kennzeichnungspflicht laut TMG).

Ich wurde letzte Zeit wiederholt gefragt, ob Blogs auch eine derartige Erklärung benötigen, wenn Facebook Plugins und/oder Google Analytics eingesetzt werden. Ich bin kein Anwalt, kann daher nicht sagen, dass es sich so und so verhält. Ich kann auch nicht sagen, welcher Blogger was wann braucht. Man kann jedoch die Risiken als Blogger im Zweifelsfall minimieren. Dazu habe ich mich auf die Suche begeben und folgende Quellen gefunden.

1. Google Analytics
Die Datenschützer bemängeln u.a. die Übertragung der kompletten IP-Adresse des Besuchers. Das halte ich nach wie vor für einen absoluten Schwachsinn, aber was solls. Die IP-Adresse kann man jedoch kürzen, wenn man Google Analytics einsetzt. Hierzu schaut bitte auf folgender Seite nach: Blog Webalytics – Anonymisieren von IP Adressen.

Eine Hintergrunderklärung, was der ganze behördliche Nonsens soll, findet Ihr auf der Seite Institut für IT-Recht: Google und Datenschutz: Google Analytics erfüllt zentrale Forderung der Datenschutz-Aufsichtsbehörden. Zudem findet Ihr dort Hinweise auf die Ausgestaltung der Datenschutzerklärung, da eine bloße Anonymisierung der IP-Adresse nicht ausreicht.

Wer Google-Analytics einsetzt, muss zudem – was auch im obigen Artikel beschrieben wird – aus der Analytics AGB den Passus unter 8.1. kopieren.

2. Facebook
Leider verhält es sich mit der Datenschutzerklärung zu Facebook – sollte man entsprechende Plugins auf seinem Blog einsetzen – bei Weitem nicht so klar. Wer sich den rechtlichen Schmodder anschauen möchte, kann dies gerne ausführlichst beim RA Thomas Helbing tun: „Facebook Social Plugins und Datenschutzrecht„. Dort findet Ihr ein Muster für eine Datenschutzerklärung, das Ihr nicht einfach so übernehmen dürft. Aus guttenbergischen Gründen. Daür bietet die Kanzlei Wilder Beuge Somecke eine solche Erklärung an. Der Kaufpreis ist ein entsprechender Backlink zu der Quelle. Fair.

Und wer nicht davon genug bekommen kann, wie es sich rechtlich gesehen damit verhält, möge sich die Abhandlung von Dr. Carsten Ulrbicht durchlesen: „Facebook und der Datenschutz – Rechtliche Einordnung von Inhalten in Sozialen Netzwerken„.

Fazit
Damit steht man im Zweifelsfrei etwas risikogefeiter da, da Recht jedoch keine Mathematik ist, bleibt natürlich ein Restrisiko. Je nach Fähigkeit und Smartness der Klägerin. Wo muss man den Mist einbauen? Ich habe soweit nichts Konkretes lesen können. Ob es nun ins Impressum kann oder aber eine eigenen Bereich „Datenschutzerklärung“ braucht. Unklar.

Ihr merkt schon, mich nervt das Gedönse an. Nicht, weil ich ein Anarchist bin und kein Verständnis für das übermäßige Nutzen von Daten zu Lasten der Verbraucher habe, sondern weil man es Normalos für uns im Sinne des Bloggens extrem schwer macht, ein Gefühl von Rechtssicherheit zu vermitteln. Zudem muss man die Juristerei verstehen. Anwälte sind wie Versicherungen: Sie leben von der Unsicherheit der Welt. Das wirkt im Guten wie im Schlechten.

Die Datenschutz-Neurose greift natürlich weiter um sich. Vermehrt hört man in letzter Zeit „oh, WordPress Akismet ist nicht datenschutzkonform“, „oh, dies und jenes kann ich ja gar nicht auf meinem Blog einsetzen“, usw usf. Tja.