nachdem ich mir nun genügend Artikel zu dem Thema reingezogen habe, bin ich mir zwar ob dem Unsinn dieses Gesetzes sicher, jedoch besteht auf der anderen Seite kein allzu großer Anlass für Blogger-Sorgen. Warum? Bevor ich den ganzen Mist zusammentrage, der an vielen Ecken im Netz faktisch falsch dargestellt wird, kommen wir lieber zum Punkt, warum es sich die meisten Blogger gemütlich machen können, was ihr eigenes Angebot angeht. Dazu lassen wir die Rechtsexperten zu Wort kommen.

1. Udo Vetter (Rechtsanwalt und quasi Syndikus der deutschen Blogosphäre) in „Blogger können leidlich gelassen bleiben„:

Das größte Schreckgespenst ist die Alterskennzeichnung. Wie soll man die Beiträge aus drei, vier, fünf Jahren Bloggerei auf ihre Jugendgefährdung sichten? Die Frage ist schon mal falsch gestellt. Es gibt, entgegen vieler Darstellungen, keine generelle Pflicht zu einer Alterskennzeichnung. Nur wer Inhalte anbietet, die ausschließlich für Nutzer ab 16 oder 18 Jahren geeignet sind, muss entweder eine Alterskennzeichnung einführen oder seine Inhalte tagsüber sperren. Das ist im wesentlichen übrigens auch bisher schon geltendes Recht. Gekümmert hat es kaum jemanden.

Die immer wieder herumgeisternde Altersstufe 12 Jahre wird falsch verstanden. Es wird zwar eine Regelung geben, dass Alterskennzeichnungen vorgeschrieben sind, wenn die betreffende Seite Inhalte anbietet, die erst ab 12 Jahren geeignet sind. Allerdings gilt das nur dann, wenn sich andere Angebote der Seite inhaltlich ausdrücklich an jüngere Kinder richten und diese Inhalte nicht von denen “ab 12″ sauber getrennt sind. Unschwer zu erkennen, dass es sich bei dem Angebot um ein Blog mit Kindercontent handeln müsste.

und resümiert:

Also: Wer keine Inhalte anbietet, die für unter 16-Jährige durchgehend schädlich sind, muss weder eine Alterskennzeichnung einführen noch Sendezeiten beachten. Entgegen mancher Behauptung wird es also keine Bußgelder bloß deswegen geben, weil auf einem Blog keine Alterskennzeichnung vorhanden ist. Wer für sich also zu der Überzeugung kommt, dass er keine Inhalte anbietet, die erst ab 16 Jahren zugänglich sein dürfen, hat keinen Handlungsbedarf. Schon das dürfte die weitaus meisten Blogger aus der Schusslinie des JMStV bringen.

2. Eine zweite Meinung tut nicht Not, schadet aber nicht. Prof. Dr. Thomas Hoeren (lehrt an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster im Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht) in „Jugendmedienstaatsvertrag und Altersfreigabe im Internet

1. In der Szene wird gemosert: Ab 2011 müsse jeder Anbieter jede Website auf jugendgefährdende Inhalte hin überprüfen, klassifizieren und Maßnahmen zum Schutz der Jugend vor diesen Inhalten treffen Die Klassifizierungsstufen basierten auf den aus dem Filmbereich bekannten Altersfreigaben (ab 0, 6, 12, 16 und 18 Jahren). Das ist alles „murks“.

§ 5 Abs. 1 lautet: „Sofern Anbieter Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, verbreiten oder zugänglich machen, haben sie dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen. Die Altersstufen sind:…“

Die gesamte Vorschrift (nebst Bußgeldregelungen) richtet sich daher nur an Anbieter, die jugendgefährdendes Material bereithalten. Diese und nur diese müssen klassifizieren und dabei ggf. auch mal eine Seite mit „ab 0 Jahre“ kennzeichnen, um sie von anderen Seiten abzugrenzen.

Ok, also dürfte klar sein, dass die meisten Blogger nix mit der lieben, schrulligen Dame namens „Alterskennzeichnung“ unternehmen müssen.