nachdem sich bisher nur die ZEIT gemeldet hatte, erreichte mich auch eine Stellungnahme der FAZ (Andreas Tazl / Leiter Kommunikation der FAZ):

Das von Ihnen angesprochene Gesetz ist noch nicht in Kraft getreten. In gewisser Hinsicht handelt es sich noch einen „Gesetzesentwurf“. Der Bundestag hat zwar am 01.03.2013 das Leistungsschutzrecht für Presseverlage beschlossen. Der Entwurf muss aber noch den Bundesrat passieren. Die von der Opposition regierten Länder kündigen ihren Widerstand an. Auch wenn das Gesetz nicht zustimmungspflichtig ist, so kann die Opposition es im Bundesrat noch immer blockieren (siehe F.A.Z. vom 02.03.2013 von miha. „Zu Fall bringen – SPD will Leistungsschutz im Bundesrat stoppen„). Gelingt ihr das lange genug, müsste das Leistungsschutzrecht nach der Bundestagswahl erneut beraten und beschlossen werden.

Grundsätzlich äußert sich unser Haus nicht darüber, wie es Gesetze auslegt, die noch nicht in Kraft getreten sind. In diesem Fall halten wir es aber für angemessen, Ihnen auf Ihre höfliche Anfrage eine zufriedenstellende Antwort zu geben:

Das Leistungsschutzrecht in seiner jetzigen Fassung adressiert namentlich Suchmaschinen und gewerbliche Nachrichtenaggregatoren. Von „Blogs“ oder „Bloggern“ ist nicht die Rede.

Was Sie jedoch – wie alle diejenigen, die wir uns mit geistigem Eigentum befassen – dennoch betrifft, sind die geltenden Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes.

Gern können Sie auch weiterhin aus unseren Beiträgen zitieren (darüber freuen wir uns nach wie vor sehr!), vorausgesetzt, Sie orientieren sich dabei an den gesetzlichen Vorgaben, die für ein ordentliches Zitieren gelten. §51 Urheberrechtsgesetz beschreibt, welche Bedingungen für das Zitieren vorliegen müssen.

Voraussetzung für das Vorliegen eines Zitats ist, dass die übernommenen Textteile im Rahmen eines eigenen (neuen) geistigen Werkes eine sogenannte Belegfunktion (z.B. für eine Behauptung, eine Analyse, eine Argumentation) erfüllen, und Sie sich mit dem Textauszug inhaltlich auseinandersetzen. Darüber hinaus muss das Zitat selbstverständlich ordentlich als solches gekennzeichnet sein und vom Umfang her angemessen sein.

Auch haben wir selbstverständlich gegen eine Verlinkung unserer Beiträge auf Ihren Seiten nichts einzuwenden. Wenn sich ein Artikel im Volltext frei zugänglich unter FAZ.NET befindet und ohne Umgehung von Schutzmaßnahmen aufgerufen werden kann, steht es Ihnen frei, dessen URL als Link unter Angabe von Titel, Erscheinungsdatum, Quelle und Autor in Ihre Webseite zu übernehmen. Das ausschließliche Verlinken unserer Inhalte ist nicht lizenz- und genehmigungspflichtig. Diese Pflicht entsteht erst, wenn Sie Text (unabhängig ob Volltext, Textauszug oder Textanfang) aus dem Artikel in Ihrem Blog abbilden möchten.

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